Der Digitale Arbeitsvertrag
Einleitung
Eine wichtige Vereinfachung für die Personalverwaltung ist die gesetzliche Anerkennung der Textform für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Das ist die zentrale Änderung, die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 im Nachweisgesetz (NachwG) verankert wurde (→ § 2 Abs. 1 NachwG n.F.).
wesentliche Vertragsbedingungen
Bisher mussten Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses zwingend in Schriftform (§ 126 BGB) aushändigen, was die physische Unterschrift erforderte. Dieses Schriftformerfordernis ist in den meisten Fällen entfallen. Ein Nachweis in elektronischer Form war zuvor explizit ausgeschlossen.
Bedeutung für Arbeitgeber
Konkret bedeutet dies, dass nun die Textform (§ 126b BGB) genügt. Arbeitgeber können die Dokumente per E-Mail oder Textnachricht versenden, sofern das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitnehmer zum Erteilen eines Empfangsnachweises aufgefordert wird. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) (§ 126a BGB) ist nicht zwingend notwendig.
Formfreiheit
Diese Formfreiheit gilt auch für die Geltendmachung von Elternzeit (Diese Formfreiheit gilt auch für die Geltendmachung von Elternzeit (§ 16 BEEG) und für Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen. Lediglich Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und der Nachweis in Branchen, die von Schwarzarbeit betroffen sind, bleiben weiterhin der Schriftform vorbehalten.) und für Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen. Lediglich Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und der Nachweis in Branchen, die von Schwarzarbeit betroffen sind, bleiben weiterhin der Schriftform vorbehalten.
Sämtliche Nachrichten und Texte auf dieser Website dienen lediglich der Informationen und sind ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen!