Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Verkehr
Einleitung
Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist die wohl bedeutendste Neuerung für alle Gewerbetreibenden im Jahr 2025. Sie wurde durch das Wachstumschancengesetz verankert und dient der Bekämpfung der Umsatzsteuerlücke sowie der Digitalisierung (→ WCG, § 14 Abs. 2 UStG n.F.). Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können (→ WCG, § 14 Abs. 2 UStG n.F.).
Maschinenlesbares Format
Eine E-Rechnung ist dabei nicht einfach ein PDF, sondern muss in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format vorliegen, welches der europäischen Norm EN 16931 entspricht, wie etwa ZUGFeRD oder XRechnung (→ WCG, § 14 Abs. 1 S. 3 UStG n.F.). Der bloße Versand einer Rechnung als PDF-Anhang per E-Mail gilt künftig als „sonstige Rechnung“ und reicht nicht mehr aus (→ WCG).
Übergangsfristen
Für das Erstellen und Versenden der E-Rechnungen gelten jedoch Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG n.F.). Bis Ende 2026 ist der Versand von Papierrechnungen und anderen elektronischen Formaten (wie PDF) noch zulässig. Diese Frist verlängert sich für kleinere Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro bis Ende 2027.
Ausblick
Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung, die ab 2028 für alle B2B-Umsätze verpflichtend wird, bringt langfristig Vorteile. Sie ermöglicht eine schnellere, effizientere und fehlerfreiere Verarbeitung von Belegen. Unternehmen sollten jetzt die Umstellung der internen Buchhaltungs- und ERP-Systeme vorantreiben, um die gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu erfüllen.
Sämtliche Nachrichten und Texte auf dieser Website dienen lediglich der Informationen und sind ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen!