Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Teil 1
Einleitung
Das BFSG („Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“) wurde am 22. Juli 2021 beschlossen und trat am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Es setzt den sogenannten European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.
Wer & was ist betroffen?
Betroffen sind Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer, die bestimmte Produkte oder Services anbieten – z. B. Hardwaresysteme, Apps, E-Books, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste oder elektronischer Geschäftsverkehr. Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen; für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Was bedeutet „Barrierefreiheit“ laut BFSG?
Barrierefrei heißt, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind. Das Gesetz verweist auf technische Spezifikationen und harmonisierte Normen (z. B. EN 301 549) sowie Web-Standards wie WCAG (zumindest Stufe A + AA) zur Umsetzung.
Fristen, Ausnahmen & Konsequenzen
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Produkte in Verkehr gebracht und Dienstleistungen erbracht sein, die den Anforderungen entsprechen. Für manche Dienstleistungen und Selbstbedienungsterminals gelten Übergangsfristen – z. B. fünf bzw. fünfzehn Jahre. Bei Verstößen können Marktüberwachungsbehörden einschreiten, Produkte zurückgerufen werden oder Dienstleistungen untersagt werden.
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Redaktionell bearbeitet und überprüft von Marco Pracht.