Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Einleitung
Die bereits länger geplante Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie dient der verstärkten Bekämpfung der Steuerhinterziehung.
Meldepflicht
Die Meldepflicht umfasst sowohl die Inbetriebnahme als auch die Außerbetriebnahme der Kassensysteme sowie der damit verbundenen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE). Betroffen sind alle Unternehmen, die elektronische Registrierkassen, PC-Kassen oder App-basierte Systeme verwenden.
Fristen
Für die Unternehmen gelten gestaffelte Fristen: Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Werden Geräte zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder außer Betrieb genommen, gilt eine Meldefrist von einem Monat ab dem jeweiligen Ereignis.
Meldung und Ordnungswidrigkeit
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Steuerportal „Mein ELSTER“ mithilfe eines speziellen Formulars zum Mitteilungsverfahren nach § 146a AO. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO, die mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Sämtliche Nachrichten und Texte auf dieser Website dienen lediglich der Information und sind ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen!