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von Marco Pracht
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Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Einleitung

Die bereits länger geplante Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie dient der verstärkten Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Meldepflicht

Die Meldepflicht umfasst sowohl die Inbetriebnahme als auch die Außerbetriebnahme der Kassensysteme sowie der damit verbundenen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE). Betroffen sind alle Unternehmen, die elektronische Registrierkassen, PC-Kassen oder App-basierte Systeme verwenden.

Fristen

Für die Unternehmen gelten gestaffelte Fristen: Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Werden Geräte zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder außer Betrieb genommen, gilt eine Meldefrist von einem Monat ab dem jeweiligen Ereignis.

Meldung und Ordnungswidrigkeit

Die Meldung erfolgt elektronisch über das Steuerportal „Mein ELSTER“ mithilfe eines speziellen Formulars zum Mitteilungsverfahren nach § 146a AO. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO, die mit Bußgeldern geahndet werden kann.

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