Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-ID im Impressum
Einleitung
Unternehmen, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, sind verpflichtet, diese im Impressum ihrer Website aufzuführen. Grundlage dafür ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG). Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Die klare und vollständige Angabe sorgt zudem für rechtliche Transparenz und stärkt das Vertrauen der Nutzer. (DDG, § 5)
Wann besteht die Impressumspflicht für die USt-IdNr.?
Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, eine Umsatzsteuer-ID im Impressum zu nennen. Entscheidend ist, ob eine USt-IdNr. überhaupt zugeteilt wurde. Unternehmen ohne eine solche Nummer brauchen keine Angabe. Ein bloßer Hinweis wie „beantragt“ erfüllt die Anforderungen nicht. Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer USt-IdNr. ist § 27a UStG. (UStG, § 27a)
Abgrenzung: Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Angabe der normalen Steuernummer im Impressum ist nicht zulässig, da sie datenschutzrechtlich sensibel ist und rechtlich nicht gefordert wird. Alternativ zur USt-IdNr. kann auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) genannt werden, sofern vorhanden. Diese ist in § 139c der Abgabenordnung geregelt und ebenfalls im DDG verankert. (AO, § 139c)
Beantragung und Nutzung der USt-IdNr.
Unternehmen erhalten die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Antrag erfolgt meist online über das zuständige Finanzamt. Erst nach vollständiger steuerlicher Erfassung kann die Nummer erteilt werden. Sie ist auch für Rechnungen relevant, da § 14 UStG die Angabe der USt-IdNr. oder Steuernummer auf Rechnungen vorschreibt. (UStG, § 14)
Sämtliche Nachrichten und Texte auf dieser Website dienen lediglich der Information und sind ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen!